Kurze Antwort
Eine Kirrung ist ein Bejagungsplatz, an dem in geringen Mengen artgerechtes, pflanzliches Kirrmaterial (z. B. Mais, Getreide, Mast) ausgebracht wird, um Wild – vor allem Schwarzwild – gezielt anzulocken und zu erlegen. Sie macht nicht satt (Bejagungshilfe, keine Fütterung). Verboten sind verarbeitete Lebensmittel und tierisches Material; Luder gehört an den Luderplatz. Mengen, erlaubte Kirrmittel und Standorte sind landesrechtlich geregelt; §7 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV): "Das Anlocken von Schalenwild mit Hilfe von Futter als Bejagungshilfe (Kirrung) ist erlaubt. Kirrmaterial darf nur in geringer Menge ausgebracht werden, wenn die zuvor ausgebrachte Menge weitgehend aufgenommen worden ist. Es ist nur artgerechtes, unverarbeitetes Futter wie Getreide, Eicheln, Bucheckern, Kastanien und Ähnliches zu verwenden. Kirrungen dürfen nicht in geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes angelegt werden. Im Übrigen sind die jeweils geltenden Schutzgebietsverordnungen zu beachten.".
Eine Kirrung ist ein Bejagungsplatz, an dem in geringen Mengen artgerechtes, pflanzliches Kirrmaterial (z. B. Mais, Getreide, Mast) ausgebracht wird, um Wild – vor allem Schwarzwild – gezielt anzulocken und zu erlegen. Sie macht nicht satt (Bejagungshilfe, keine Fütterung). Verboten sind verarbeitete Lebensmittel und tierisches Material; Luder gehört an den Luderplatz. Mengen, erlaubte Kirrmittel und Standorte sind landesrechtlich geregelt; §7 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV): "Das Anlocken von Schalenwild mit Hilfe von Futter als Bejagungshilfe (Kirrung) ist erlaubt. Kirrmaterial darf nur in geringer Menge ausgebracht werden, wenn die zuvor ausgebrachte Menge weitgehend aufgenommen worden ist. Es ist nur artgerechtes, unverarbeitetes Futter wie Getreide, Eicheln, Bucheckern, Kastanien und Ähnliches zu verwenden. Kirrungen dürfen nicht in geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes angelegt werden. Im Übrigen sind die jeweils geltenden Schutzgebietsverordnungen zu beachten."
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