Kurze Antwort
Ein Röhricht ist nach § 30 BNatSchG ein gesetzlich geschütztes Biotop.
§ 30 BNatSchG listet u. a. Röhrichte als besonders geschützte Biotope auf; ihre Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung ist verboten. Gartenteiche und Kiesgruben gehören nicht zu den dort genannten gesetzlich geschützten Biotopen.
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