Kurze Antwort
Beim Schießen vom Wasserfahrzeug darf im Stehen nur geschossen werden, wenn das Fahrzeug gegen Umschlagen und der Schütze gegen Stürzen gesichert sind.
Die UVV Jagd (VSG 4.4 § 3 Abs. 5) fordert diese Sicherungen, um Sturz- und Kenterrisiken zu vermeiden. Weitere Vorgaben wie Bleischrotpflicht ergeben sich hieraus nicht; motorgetriebene Fahrzeuge zur Wasserjagd sind zudem nach BJG § 19 Abs. 1 verboten.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.