Kurze Antwort
Der Jäger muss den Erwerb binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorlegen.
Beim dauerhaften Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe gilt die 14‑Tage‑Frist. Der Erwerber veranlasst die Eintragung in seine WBK; eine sofortige Vorlage beider WBKen oder ein Untätigbleiben ist waffenrechtlich falsch.
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