BrandenburgSG3: WaffentechnikBB-SG3-170-2022

Was muss ein Jäger nach dem Erwerb einer Waffe von einem anderen Jäger tun?

Kurze Antwort

Der Jäger muss den Erwerb binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorlegen.

  • A)Seine WBK innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde zum Eintrag vorlegen.
  • B)Nichts.
  • C)Beide Waffenbesitzkarten sofort der zuständigen Behörde vorlegen.
Erklärung

Beim dauerhaften Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe gilt die 14‑Tage‑Frist. Der Erwerber veranlasst die Eintragung in seine WBK; eine sofortige Vorlage beider WBKen oder ein Untätigbleiben ist waffenrechtlich falsch.

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