Kurze Antwort
Eine kundige Person ist eine entsprechend geschulte Person, die nach dem EG-Lebensmittelhygienerecht das erlegte Wild vor Ort einer ersten Untersuchung auf gesundheitlich bedenkliche Merkmale unterzieht.
Sie beurteilt den Wildkörper und gegebenenfalls die ausgenommenen Eingeweide. Bei unauffälligem Befund kann sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Abgabe an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb ausstellen.
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