BrandenburgSG5: WildkrankheitenBB-SG5-22-2022

Was verstehen wir unter der „Kundigen Person”?

Kurze Antwort

Eine kundige Person ist eine entsprechend geschulte Person, die nach dem EG-Lebensmittelhygienerecht das erlegte Wild vor Ort einer ersten Untersuchung auf gesundheitlich bedenkliche Merkmale unterzieht.

  • A)Derjenige, der gemäß EG- Lebensmittelhygienerecht in bestimmten Fällen die Erstuntersuchung des erlegten Wildes vornimmt.
  • B)Behördendeutsch für den amtlich bestellten Wildschadensschätzer.
  • C)Historisch: Berater eines Fürsten, der aus den Eingeweiden eines erlegten Wildes die Zukunft voraussagte.
Erklärung

Sie beurteilt den Wildkörper und gegebenenfalls die ausgenommenen Eingeweide. Bei unauffälligem Befund kann sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Abgabe an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb ausstellen.

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