BrandenburgSG2: NaturschutzBB-SG2-25-2022

Welche allgemeine Pflicht ist im Naturschutzgesetz für jedermann aufgegeben?

Kurze Antwort

Jedermann hat die Pflicht, den Naturgenuss anderer in Natur und Landschaft nicht unnötig zu beeinträchtigen.

  • A)Der Naturgenuss anderer in der Natur und Landschaft darf nicht unnötig beeinträchtigt werden.
  • B)Hunde nur angeleint führen.
  • C)Hinweise auf besondere Bedürfnisse frei lebender Tiere geben.
Erklärung

Das BNatSchG betont rücksichtsvollen Naturgenuss und die Schonung von Natur und Mitmenschen. Eine generelle Anleinpflicht oder Hinweisgebote sind so nicht allgemein vorgeschrieben; solche Details regeln ggf. Länder- oder örtliche Vorschriften.

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