Kurze Antwort
Jedermann hat die Pflicht, den Naturgenuss anderer in Natur und Landschaft nicht unnötig zu beeinträchtigen.
Das BNatSchG betont rücksichtsvollen Naturgenuss und die Schonung von Natur und Mitmenschen. Eine generelle Anleinpflicht oder Hinweisgebote sind so nicht allgemein vorgeschrieben; solche Details regeln ggf. Länder- oder örtliche Vorschriften.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.