Kurze Antwort
Richtig ist: die örtliche Ordnungsbehörde.
Richtig ist: die örtliche Ordnungsbehörde. Begründung: Nach Bundesjagdgesetz §34 melden Geschädigte Wild- und Jagdschäden binnen Frist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde; landesrechtlich ist das regelmäßig die Gemeinde/örtliche Ordnungsbehörde. Forst- oder oberste Jagdbehörde sind hierfür nicht die Anlaufstelle. Regulierung kann je nach Bundesland leicht variieren.
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