Kurze Antwort
Ein Jagdschutzberechtigter darf einer unberechtigt jagenden Person Jagd- und Fanggeräte sowie Waffen abnehmen.
Zusätzlich darf er gefangenes oder erlegtes Wild, Hunde, Frettchen und Beizvögel abnehmen. Zur Feststellung der Personalien darf er die Person anhalten, jedoch keine Personaldokumente einbehalten.
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