BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-108-2022

Welche Gegenstände darf ein Jagdschutzberechtigter einer unberechtigt jagenden Person abnehmen?

Kurze Antwort

Ein Jagdschutzberechtigter darf einer unberechtigt jagenden Person Jagd- und Fanggeräte sowie Waffen abnehmen.

  • A)Jagd- und Fanggeräte sowie Waffen.
  • B)Personaldokumente.
  • C)Kleidung und Lebensmittel.
Erklärung

Zusätzlich darf er gefangenes oder erlegtes Wild, Hunde, Frettchen und Beizvögel abnehmen. Zur Feststellung der Personalien darf er die Person anhalten, jedoch keine Personaldokumente einbehalten.

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