BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-112-2022

Welche Hunde dürfen nicht vom Jagdschutzberechtigten geschossen werden?

Kurze Antwort

Nicht geschossen werden dürfen Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde, sofern sie als solche erkennbar im Dienst stehen oder sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

  • A)Nicht geschossen werden dürfen Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde, soweit sie als solche kenntlich sind.
  • B)Es gibt keinerlei Ausnahmen für das Schießen von Hunden.
  • C)Sämtliche Jagdhunderassen dürfen nicht geschossen werden.
Erklärung

Diese Dienst- und Gebrauchshunde sind vom Tötungsrecht im Jagdschutz grundsätzlich ausgenommen. Voraussetzung ist die eindeutige Kennzeichnung beziehungsweise der erkennbare dienstliche Einsatz.

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