BrandenburgSG4: JagdpraxisFreitextfrageBB-SG4-326-2022

Welche Hunde können entsprechend der JagdHBV in Brandenburg zur Brauchbarkeitsprüfung zugelassen werden?

Kurze Antwort

Basierend auf der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung Brandenburg (§ 3 Abs. 3–6) können folgende Hunde zugelassen werden:1. Grundvoraussetzung: Rassezugehörigkeit – Der Hund muss einer vom JGHV (Jagdgebrauchshundeverband) anerkannten Jagdgebrauchshunderasse angehören und soll im Zuchtbuch eines vom JGHV oder VDH anerkannten Zuchtvereins eingetragen sein. Die Eintragung ist dabei kein hartes Muss-Kriterium („soll"), die Rassezugehörigkeit schon. 2. Im Ausland gezüchtete Hunde: Sind ebenfalls zuzulassen, wenn sie einer vom JGHV anerkannten Jagdgebrauchshunderasse angehören und ihre Ahnentafel von einer FCI-Mitglieds- oder anerkannten Organisation ausgestellt wurde. 3. Ausschlusskriterien: Nicht zugelassen werden: Hunde, die ihre Brauchbarkeit bereits durch andere Prüfungen nachgewiesen haben (§ 3 Abs. 5) und Hunde ohne eindeutige Kennzeichnung per Tätowierung oder Mikrochip (§ 3 Abs. 6); 4. Zusätzliche Voraussetzung auf Führerseite: Der Hundeführer muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein; pro Führer sind maximal zwei Hunde auf einer Prüfung zugelassen.

Musterlösung

Basierend auf der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung Brandenburg (§ 3 Abs. 3–6) können folgende Hunde zugelassen werden:1. Grundvoraussetzung: Rassezugehörigkeit – Der Hund muss einer vom JGHV (Jagdgebrauchshundeverband) anerkannten Jagdgebrauchshunderasse angehören und soll im Zuchtbuch eines vom JGHV oder VDH anerkannten Zuchtvereins eingetragen sein. Die Eintragung ist dabei kein hartes Muss-Kriterium („soll"), die Rassezugehörigkeit schon. 2. Im Ausland gezüchtete Hunde: Sind ebenfalls zuzulassen, wenn sie einer vom JGHV anerkannten Jagdgebrauchshunderasse angehören und ihre Ahnentafel von einer FCI-Mitglieds- oder anerkannten Organisation ausgestellt wurde. 3. Ausschlusskriterien: Nicht zugelassen werden: Hunde, die ihre Brauchbarkeit bereits durch andere Prüfungen nachgewiesen haben (§ 3 Abs. 5) und Hunde ohne eindeutige Kennzeichnung per Tätowierung oder Mikrochip (§ 3 Abs. 6); 4. Zusätzliche Voraussetzung auf Führerseite: Der Hundeführer muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein; pro Führer sind maximal zwei Hunde auf einer Prüfung zugelassen.

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