Kurze Antwort
Richtig ist: 500 ha.
Die Angabe 500 ha ist so pauschal für Brandenburg nicht korrekt. Nach BbgJagdG § 9 Abs. 1 beträgt die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks 500 ha, aber die Jagdbehörde kann bereits ab 250 ha zusammenhängender Fläche zulassen, wenn Mehrheit der Eigentümer zustimmt und Hegebelange nicht entgegenstehen. Daher gilt: Regelgröße 500 ha, Ausnahmen ab 250 ha möglich.
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