BrandenburgSG5: WildkrankheitenBB-SG5-4-2022

Welche Teile des Wildkörpers müssen zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch ohne Gescheide.

  • A)Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch ohne Gescheide.
  • B)Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.
  • C)Nur den kompletten Aufbruch.

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