Kurze Antwort
Vorzulegen sind der nicht zerwirkte Wildkörper sowie der dazugehörige Aufbruch ohne Gescheide.
Für die amtliche Fleischuntersuchung ist der gesamte Wildkörper mit den roten Organen erforderlich; Magen und Darm (Gescheide) sind ausgenommen. So können bedenkliche Merkmale am Tierkörper und den relevanten Organen beurteilt werden.
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