BrandenburgSG5: WildkrankheitenBB-SG5-231-2022

Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?

Kurze Antwort

Vorzulegen sind der nicht zerwirkte Wildkörper sowie der dazugehörige Aufbruch ohne Gescheide.

  • A)Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch ohne Gescheide.
  • B)Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.
  • C)Nur den kompletten Aufbruch.
Erklärung

Für die amtliche Fleischuntersuchung ist der gesamte Wildkörper mit den roten Organen erforderlich; Magen und Darm (Gescheide) sind ausgenommen. So können bedenkliche Merkmale am Tierkörper und den relevanten Organen beurteilt werden.

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