Kurze Antwort
Richtig ist: Der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
Richtig ist die doppelte Mehrheit nach § 9 Abs. 3 BJagdG: Es braucht - die Stimmenmehrheit der anwesenden/vertretenen Jagdgenossen und - gleichzeitig die Flächenmehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. So wird verhindert, dass wenige große Flächeneigentümer oder viele Kleinstflächen allein entscheiden. Option 2 reicht nicht, Option 1 ist gesetzlich nicht gefordert.
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