Kurze Antwort
Der Jagdausübungsberechtigte darf einen verendet aufgefundenen Siebenschläfer nicht an sich nehmen, etwa zum Präparieren.
Der Siebenschläfer ist nach Naturschutzrecht besonders geschützt; Besitz und Aneignung sind verboten. Steinmarder und Mauswiesel unterliegen jagdrechtlich anderen Regelungen, der Siebenschläfer jedoch nicht dem Jagdrecht und bleibt geschützt.
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