BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-133-2022

Welches in seinem Jagdbezirk verendet aufgefundene Tier darf der Jagdausübungsberechtigte nicht in Besitz nehmen, um es z.B. präparieren zu lassen.

Kurze Antwort

Der Jagdausübungsberechtigte darf einen verendet aufgefundenen Siebenschläfer nicht an sich nehmen, etwa zum Präparieren.

  • A)Siebenschläfer.
  • B)Steinmarder
  • C)Mauswiesel.
Erklärung

Der Siebenschläfer ist nach Naturschutzrecht besonders geschützt; Besitz und Aneignung sind verboten. Steinmarder und Mauswiesel unterliegen jagdrechtlich anderen Regelungen, der Siebenschläfer jedoch nicht dem Jagdrecht und bleibt geschützt.

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