BrandenburgSG6: RechtFreitextfrageBB-SG6-186-2022

Wem ist der Jagdpachtvertrag anzuzeigen?

Kurze Antwort

Gemäß § 15 Abs. 2 BbgJagdG ist der Jagdpachtvertrag der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, und zwar innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages, unter Vorlage des Vertrages selbst.

Musterlösung

Gemäß § 15 Abs. 2 BbgJagdG ist der Jagdpachtvertrag der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, und zwar innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages, unter Vorlage des Vertrages selbst.

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