Kurze Antwort
Gemäß § 15 Abs. 2 BbgJagdG ist der Jagdpachtvertrag der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, und zwar innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages, unter Vorlage des Vertrages selbst.
Gemäß § 15 Abs. 2 BbgJagdG ist der Jagdpachtvertrag der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, und zwar innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages, unter Vorlage des Vertrages selbst.
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