Kurze Antwort
Richtig ist: Den Jagdausübungsberechtigten.
Richtig ist: den Jagdausübungsberechtigten. Nach § 25 BJagdG liegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen beim Jagdausübungsberechtigten und den behördlich bestätigten Jagdaufsehern. Ein Jagdgast ist nicht jagdschutzberechtigt; daher ist Option 2 falsch, und „nur bestätigte Jagdaufseher“ (Option 1) greift zu kurz.
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