BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-101-2022

Wem obliegt in einem Jagdbezirk der Jagdschutz?

Kurze Antwort

Richtig ist: Den Jagdausübungsberechtigten.

  • A)Den Jagdausübungsberechtigten.
  • B)Allen im Revier legal jagenden Jagdscheininhabern (Revierinhaber, Jagdpächter, Jagdaufseher, Jagdgast).
  • C)Nur den bestätigten Jagdaufsehern.
Erklärung

Richtig ist: den Jagdausübungsberechtigten. Nach § 25 BJagdG liegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen beim Jagdausübungsberechtigten und den behördlich bestätigten Jagdaufsehern. Ein Jagdgast ist nicht jagdschutzberechtigt; daher ist Option 2 falsch, und „nur bestätigte Jagdaufseher“ (Option 1) greift zu kurz.

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