BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-13-2022

Wem steht das Aneignungsrecht an dem durch eine Jagdgast erlegten Wild zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Dem Jagdausübungsberechtigten.

  • A)Dem Jagdausübungsberechtigten
  • B)Dem Erleger
  • C)Der untere Jagdbehörde
Erklärung

Richtig ist der Jagdausübungsberechtigte. Nach § 1 Abs. 1 BJagdG umfasst sein Recht die Aneignung des Wildes im Revier. Der Jagdgast ist nur mit Jagderlaubnis zur Jagdausübung befugt, erwirbt aber kein Aneignungsrecht; das Wild steht daher dem Revierinhaber zu.

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