Kurze Antwort
Richtig ist: Dem Jagdausübungsberechtigten.
Richtig ist der Jagdausübungsberechtigte. Nach § 1 Abs. 1 BJagdG umfasst sein Recht die Aneignung des Wildes im Revier. Der Jagdgast ist nur mit Jagderlaubnis zur Jagdausübung befugt, erwirbt aber kein Aneignungsrecht; das Wild steht daher dem Revierinhaber zu.
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