Kurze Antwort
Richtig ist: Der Jagdgenossenschaft.
Richtig ist: der Jagdgenossenschaft. Nach § 8 Abs. 5 BJagdG steht in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu; sie verpachtet das Jagdausübungsrecht in der Regel an einen Jagdpächter, bleibt aber rechtlich jagdausübungsberechtigt. Die Gemeinde ist nicht Inhaberin des Jagdausübungsrechts.
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