BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-12-2022

Wem steht in gemeinschaftlichen Jagdbezirken nach dem Gesetz die Ausübung des Jagdrechts zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Jagdgenossenschaft.

  • A)Der Jagdgenossenschaft.
  • B)Dem Jagdpächter
  • C)Der Gemeinde
Erklärung

Richtig ist: der Jagdgenossenschaft. Nach § 8 Abs. 5 BJagdG steht in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu; sie verpachtet das Jagdausübungsrecht in der Regel an einen Jagdpächter, bleibt aber rechtlich jagdausübungsberechtigt. Die Gemeinde ist nicht Inhaberin des Jagdausübungsrechts.

Jägerprüfung Brandenburg – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten