Kurze Antwort
Abwurfstangen darf sich ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte aneignen.
Nach Bundesjagdrecht umfasst das Aneignungsrecht auch Abwurfstangen; es steht dem Jagdausübungsberechtigten zu. Dritte dürfen nur mit dessen schriftlicher Erlaubnis sammeln; bloßes Eigentum am Grund oder ein Jagderlaubnisschein genügt nicht.
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