Kurze Antwort
Anspruch auf das kleine Jägerrecht hat nach heutigem Brauch der Erleger oder – vorrangig – derjenige, der das Stück aufbricht.
Zum kleinen Jägerrecht zählen essbare Teile des Aufbruchs (z. B. Herz, Leber, Lunge, Nieren). Üblicherweise steht es dem Aufbrecher zu; oft ist das der Erleger, muss es aber nicht sein.
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