BrandenburgSG4: JagdpraxisBB-SG4-99-2022

Wer hat Anspruch auf das „kleine Jägerrecht”?

Kurze Antwort

Anspruch auf das kleine Jägerrecht hat nach heutigem Brauch der Erleger oder – vorrangig – derjenige, der das Stück aufbricht.

  • A)Der Erleger, bzw. derjenige, der das Stück aufbricht
  • B)Der Jagdleiter.
  • C)Die Treiber.
Erklärung

Zum kleinen Jägerrecht zählen essbare Teile des Aufbruchs (z. B. Herz, Leber, Lunge, Nieren). Üblicherweise steht es dem Aufbrecher zu; oft ist das der Erleger, muss es aber nicht sein.

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