Kurze Antwort
Der Landkreis ist als untere Jagdbehörde die Feststellungsbehörde für Wildschäden, auch wenn ein Notvorstand die Geschäfte der Jagdgenossenschaft führt.
Das Feststellungsverfahren bei Wildschäden wird landesrechtlich den unteren Jagdbehörden zugewiesen, regelmäßig dem Landkreis. Die interne Vertretung der Jagdgenossenschaft (z. B. Notvorstand) ändert nichts an der behördlichen Zuständigkeit.
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