BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-66-2022

Wer ist Feststellungsbehörde eines Wildschadens, wenn der Notvorstand die Geschäfte der Jagdgenossenschaft führt?

Kurze Antwort

Der Landkreis ist als untere Jagdbehörde die Feststellungsbehörde für Wildschäden, auch wenn ein Notvorstand die Geschäfte der Jagdgenossenschaft führt.

  • A)Der Landkreis.
  • B)Die Gemeinde.
  • C)Die Oberste Jagdbehörde.
Erklärung

Das Feststellungsverfahren bei Wildschäden wird landesrechtlich den unteren Jagdbehörden zugewiesen, regelmäßig dem Landkreis. Die interne Vertretung der Jagdgenossenschaft (z. B. Notvorstand) ändert nichts an der behördlichen Zuständigkeit.

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