Kurze Antwort
Stimmberechtigt sind nur die Eigentümer bejagbarer Grundflächen; Eigentümer von Flächen, auf denen die Jagd ruht bzw. nicht ausgeübt werden darf (befriedete Bezirke), gehören der Jagdgenossenschaft nicht an und sind daher nicht stimmberechtigt. Grundlage: § 9 BJagdG (Jagdgenossenschaft = Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden, bejagbaren Flächen).
Stimmberechtigt sind nur die Eigentümer bejagbarer Grundflächen; Eigentümer von Flächen, auf denen die Jagd ruht bzw. nicht ausgeübt werden darf (befriedete Bezirke), gehören der Jagdgenossenschaft nicht an und sind daher nicht stimmberechtigt. Grundlage: § 9 BJagdG (Jagdgenossenschaft = Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden, bejagbaren Flächen)
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