Kurze Antwort
Richtig ist: <p>für die jagdliche Zweckbestimmung gezüchtet, ausgebildet, gehalten ,geführt; …..„...die ihre jagdliche Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben.“</p>.
Richtig ist Option 2, weil das Landesjagdgesetz Jagdgebrauchshunde funktional definiert: Hunde, die für jagdliche Zwecke gezüchtet, ausgebildet, gehalten und geführt werden und ihre Brauchbarkeit durch eine passende Prüfung nachgewiesen haben. Rassezugehörigkeit allein (Option 1) oder der Besitz durch einen Jagdscheininhaber (Option 3) genügt nicht.
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