BrandenburgSG4: JagdpraxisBB-SG4-234-2022

Wie ist der JGH im LJG B definiert?

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>für die jagdliche Zweckbestimmung gezüchtet, ausgebildet, gehalten ,geführt; …..„...die ihre jagdliche Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben.“</p>.

  • A)<p>für die jagdliche Zweckbestimmung gezüchtet, ausgebildet, gehalten ,geführt; …..„...die ihre jagdliche Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben.“</p>
  • B)Angehörige einer anerkannten Jagdhundrasse
  • C)Eigentümer ist Jagdscheininhaber
Erklärung

Richtig ist Option 2, weil das Landesjagdgesetz Jagdgebrauchshunde funktional definiert: Hunde, die für jagdliche Zwecke gezüchtet, ausgebildet, gehalten und geführt werden und ihre Brauchbarkeit durch eine passende Prüfung nachgewiesen haben. Rassezugehörigkeit allein (Option 1) oder der Besitz durch einen Jagdscheininhaber (Option 3) genügt nicht.

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