Kurze Antwort
Richtig ist: Dies kann ausschließlich die Untere Jagdbehörde durch Verwaltungsakt anordnen.
Richtig ist: Nur die Untere Jagdbehörde kann Grenzen gemeinschaftlicher Jagdbezirke per Verwaltungsakt ändern. Begründung: Abrundung, Angliederung, Zusammenlegung oder Teilung sind hoheitliche Maßnahmen; Vereinbarungen von Jagdgenossenschaften oder Pächtern genügen rechtlich nicht ohne behördliche Entscheidung.
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