Kurze Antwort
Als Jäger kann ich mich als geeignete sachkundige Person zum ehrenamtlichen Naturschutzhelfer durch die Naturschutzbehörde bestimmen lassen.
Ehrenamtliche Naturschutzhelfer unterstützen die Naturschutzbehörden bei der Durchführung des Naturschutzgesetzes. Ein eigenständiges Aufenthaltsverbot oder die Wegnahme geschützter Pflanzen steht ihnen dadurch nicht automatisch zu.
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