Kurze Antwort
Gemäß § 29 BbgJagdG i.V.m. § 4 BbgJagdDV muss der Abschussplan folgende Anforderungen erfüllen: Form: Der Abschussplan ist digital nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde einzureichen, und zwar bis spätestens 15. März eines jeden Jagdjahres bei der unteren Jagdbehörde. Inhalt: Er muss die betroffenen Wildarten mit Angaben nach Geschlecht und Altersklasse ausweisen, die Wildschadenssituation und die Körperentwicklung des Wildes berücksichtigen sowie für Rot-, Dam- und Schwarzwild die Klassifizierung und den Abschussanteil gemäß der Anlage zur BbgJagdDV als Richtwert einhalten. Für Schwarzwild ist ein Mindestabschussplan einzureichen, für Rot- und Damwild gilt der Abschussplan für Altersklasse 0 ebenfalls als Mindestabschuss. Verfahren: Der Abschussplan ist bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter und bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschusspläne aufeinander abzustimmen. Die untere Jagdbehörde bestätigt den Plan, wenn alle Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 BbgJagdG erfüllt sind, andernfalls setzt sie ihn fest.
Gemäß § 29 BbgJagdG i.V.m. § 4 BbgJagdDV muss der Abschussplan folgende Anforderungen erfüllen: Form: Der Abschussplan ist digital nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde einzureichen, und zwar bis spätestens 15. März eines jeden Jagdjahres bei der unteren Jagdbehörde. Inhalt: Er muss die betroffenen Wildarten mit Angaben nach Geschlecht und Altersklasse ausweisen, die Wildschadenssituation und die Körperentwicklung des Wildes berücksichtigen sowie für Rot-, Dam- und Schwarzwild die Klassifizierung und den Abschussanteil gemäß der Anlage zur BbgJagdDV als Richtwert einhalten. Für Schwarzwild ist ein Mindestabschussplan einzureichen, für Rot- und Damwild gilt der Abschussplan für Altersklasse 0 ebenfalls als Mindestabschuss. Verfahren: Der Abschussplan ist bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter und bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschusspläne aufeinander abzustimmen. Die untere Jagdbehörde bestätigt den Plan, wenn alle Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 BbgJagdG erfüllt sind, andernfalls setzt sie ihn fest.
Für diese Frage gibt es noch keine ausführliche Erklärung. Lerne die Frage interaktiv und generiere die Erklärung kostenlos in unserer App.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.