BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-130-2022

Zum Schutz der Horststandorte der Adler, Wanderfalken, Korn- und Wiesenweihen, Schwarzstörche, Kraniche, Sumpfohreulen und Uhus ist es verboten…

Kurze Antwort

Verboten ist die Jagdausübung im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort vom 1. Februar bis 31. August; die Nachsuche bleibt davon ausgenommen.

  • A)...im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August die Jagd auszuüben, mit Ausnahme der Nachsuche
  • B)…im Umkreis von 3000 Metern das ganze Jahr über die Jagd auszuüben.
  • C)...im Umkreis von 300 Metern die Nachsuche auszuüben.
Erklärung

Während der Brut- und Aufzuchtzeit sollen störungsempfindliche Greifvögel und Großvögel weidgerecht geschützt werden. Die Nachsuche ist als tierschutzgerechte Maßnahme zulässig, um Leid zu vermeiden.

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