Kurze Antwort
Verboten ist die Jagdausübung im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort vom 1. Februar bis 31. August; die Nachsuche bleibt davon ausgenommen.
Während der Brut- und Aufzuchtzeit sollen störungsempfindliche Greifvögel und Großvögel weidgerecht geschützt werden. Die Nachsuche ist als tierschutzgerechte Maßnahme zulässig, um Leid zu vermeiden.
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