Kurze Antwort
Für die Abrundung eines Jagdbezirks ist grundsätzlich die untere Jagdbehörde zuständig.
Die Abrundung erfolgt entweder vertraglich zwischen den Beteiligten oder von Amts wegen durch Verfügung der unteren Jagdbehörde. Die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.
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