HamburgJagd- und WaffenrechtHH-JWR-19-2025

Auf die Jagdpacht trifft zu

Kurze Antwort

Richtig sind: Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden und Jungjäger und Jungjägerinnen sind erst drei Jahre nach Erhalt des ersten Jagdscheines pachtfähig.

  • A)Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden
  • B)Jungjäger und Jungjägerinnen sind erst drei Jahre nach Erhalt des ersten Jagdscheines pachtfähig
  • C)Die Höchstpachtfläche pro Person beträgt 250 ha.

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