HamburgJagd- und WaffenrechtHH-JWR-113-2025

Den Anspruch auf Wildschadensersatz zeigt der Geschädigte an bei der...

Kurze Antwort

Der Geschädigte meldet den Anspruch auf Wildschadensersatz bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde an.

  • A)Der Gemeinde
  • B)Der zuständigen Jagdbehörde
  • C)Dem Jagdausübungsberechtigten
Erklärung

Nach § 34 BJagdG erlischt der Anspruch, wenn der Schaden nicht fristgerecht bei der Gemeinde angezeigt wird. Die Gemeinde leitet das Vorverfahren ein und strebt eine gütliche Einigung bzw. einen Vorbescheid an.

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