Kurze Antwort
Der Geschädigte meldet den Anspruch auf Wildschadensersatz bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde an.
Nach § 34 BJagdG erlischt der Anspruch, wenn der Schaden nicht fristgerecht bei der Gemeinde angezeigt wird. Die Gemeinde leitet das Vorverfahren ein und strebt eine gütliche Einigung bzw. einen Vorbescheid an.
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