Kurze Antwort
Richtig sind: Einen Rehbock im November erlegt, Wild außerhalb von Notzeiten ohne ausnahmsweise Zulassung durch die zuständige Behörde füttert und Bei Wildfolge unterlässt, den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen.
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