HamburgJagd- und WaffenrechtHH-JWR-47-2025

Setz- und Brutzeiten im Sinne des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind

Kurze Antwort

Richtig sind: Für Haarwild die Zeit vom 1. März bis 30. Juni, und Für Federwild die Zeit vom 1. April bis 30. Juni.

  • A)Für Haarwild die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,
  • B)Für Schalenwild die Zeit vom 1. April bis 30 Juni
  • C)Für Federwild die Zeit vom 1. April bis 30. Juni.

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