HamburgJagd- und WaffenrechtHH-JWR-56-2025

Über Jagdhunde sagt das Hamburger Landesjagdgesetz:

Kurze Antwort

Richtig sind: Als brauchbar gilt nur ein Hund nach mindestens erfolgreicher Brauchbarkeitsprüfung vor der Landesjägerschaft und Für jeden Jagdbezirk ist von den Jagdausübungsberechtigten ein nachweislich jagdlich brauchbarer Hund zu halten und zu führen.

  • A)Als brauchbar gilt nur ein Hund nach mindestens erfolgreicher Brauchbarkeitsprüfung vor der Landesjägerschaft
  • B)Mehrere Reviere können gemeinschaftlich einen brauchbaren Jagdhund der Behörde melden
  • C)Für jeden Jagdbezirk ist von den Jagdausübungsberechtigten ein nachweislich jagdlich brauchbarer Hund zu halten und zu führen

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