HamburgJagd- und WaffenrechtHH-JWR-98-2025

Vorbehaltlich des § 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz darf die Jagd ganzjährig ausgeübt werden auf

Kurze Antwort

Richtig sind: Frischlinge und Überläufer und Jungtiere vom Marderhund.

  • A)Frischlinge und Überläufer
  • B)Jungtiere vom Marderhund
  • C)Keiler

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