Kurze Antwort
Schmerzen und Leiden werden vermieden durch unverzügliches Erlegen krankgeschossenen Wildes, den Einsatz brauchbarer Jagdhunde (insbesondere Schweißhunde) und durch Wildfolgevereinbarungen zur rechtssicheren Nachsuche über Reviergrenzen.
§ 22a BJagdG fordert das sofortige Erlegen krankgeschossenen oder schwerkranken Wildes. Brauchbare Hunde sichern schnelle Nachsuche und Fangschuss. Wildfolgevereinbarungen ermöglichen weidgerechte, rechtssichere Verfolgung über Reviergrenzen, um Leid zu verkürzen.
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