HamburgJagd- und WaffenrechtHH-JWR-34-2025

Wie können Schmerzen und Leiden des Wildes in der Jagdpraxis vermieden werden?

Kurze Antwort

Schmerzen und Leiden werden vermieden durch unverzügliches Erlegen krankgeschossenen Wildes, den Einsatz brauchbarer Jagdhunde (insbesondere Schweißhunde) und durch Wildfolgevereinbarungen zur rechtssicheren Nachsuche über Reviergrenzen.

  • A)Durch eine Wildfolgevereinbarung
  • B)Durch unverzügliches Erlegen krank geschossenen Wildes
  • C)Durch den Einsatz brauchbarer Jagdhunde, insbesondere Schweißhunde
Erklärung

§ 22a BJagdG fordert das sofortige Erlegen krankgeschossenen oder schwerkranken Wildes. Brauchbare Hunde sichern schnelle Nachsuche und Fangschuss. Wildfolgevereinbarungen ermöglichen weidgerechte, rechtssichere Verfolgung über Reviergrenzen, um Leid zu verkürzen.

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