HessenSG4: RechtHES-HE4-135-2023

Am 1. Februar erlegt der Revierinhaber in seinem Revier eine Ricke mit gebrochenem Vorderlauf. Welche der nachgenannten Aussagen sind zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig sind: der Abschuss wird in die Abschussliste eingetragen und der Jagdbehörde zum 10. Februar eines jeden Jagdjahres vorgelegt und der Abschuss war zulässig, da schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist.

  • A)der Abschuss kann eine Straftat darstellen, da Ricken am 1. Februar Schonzeit haben
  • B)der Abschuss wird in die Abschussliste eingetragen und der Jagdbehörde zum 10. Februar eines jeden Jagdjahres vorgelegt
  • C)der Abschuss war zulässig, da schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist

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