HessenSG4: RechtHES-HE4-183-2023

An welchen Orten darf die Jagd nicht ausgeübt werden?

Kurze Antwort

Die Jagd darf nicht an Orten ausgeübt werden, an denen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört oder das Leben von Menschen gefährdet würde.

  • A)an Orten, an denen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört und das Leben von Menschen gefährdet würde
  • B)in Landschafts- und Wasserschutzgebieten
  • C)in Wildschutzgebieten und Nationalparks
Erklärung

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, etwa eine Gefährdung durch nahegelegene Menschenansammlungen. Für Schutzgebiete gelten die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.

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