HessenSG4: RechtHES-HE4-322-2023

Bei Abhandenkommen einer Schusswaffe aus Privatbesitz muss benachrichtigt werden...

Kurze Antwort

Richtig ist: die zuständige Behörde.

  • A)der Schützenmeister.
  • B)die zuständige Behörde.
  • C)die Versicherung.

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