HessenSG4: RechtHES-HE4-504-2023

Bei der Abwehr eines nicht auf Kommando angreifenden Kampfhundes handeln Sie...

Kurze Antwort

Bei der Abwehr eines nicht auf Kommando angreifenden Kampfhundes handeln Sie in Notstand.

  • A)in Notwehr
  • B)in Nothilfe
  • C)in Notstand
Erklärung

Notstand liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr von einem Tier ausgeht und kein menschlicher Angreifer vorliegt. Die Abwehr muss erforderlich sein und das geschützte Rechtsgut muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.

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