Kurze Antwort
Bei der Abwehr eines nicht auf Kommando angreifenden Kampfhundes handeln Sie in Notstand.
Notstand liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr von einem Tier ausgeht und kein menschlicher Angreifer vorliegt. Die Abwehr muss erforderlich sein und das geschützte Rechtsgut muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.
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