Kurze Antwort
Richtig sind die Aussagen 2 und 4: Nothilfe ist zulässig mit dem mildesten geeigneten Mittel, und bei unmittelbarer, lebensbedrohlicher Bewaffnung des Angreifers darf als letztes Mittel die Jagdwaffe eingesetzt werden.
Notwehr/Nothilfe schützt gegen gegenwärtige, rechtswidrige Angriffe auf Menschen. Erforderlich ist stets das mildeste wirksame Mittel; Schusswaffeneinsatz ist nur als ultima ratio bei akuter Lebensgefahr gerechtfertigt. Aussagen 1 und 3 sind daher falsch.
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