HessenSG4: RechtHES-HE4-381-2023

Bei einem Reviergang beobachten Sie, wie eine um Hilfe rufende Frau versucht sich gegen den Angriff eines Mannes zu wehren. Welche der nachgenannten Aussagen sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind die Aussagen 2 und 4: Nothilfe ist zulässig mit dem mildesten geeigneten Mittel, und bei unmittelbarer, lebensbedrohlicher Bewaffnung des Angreifers darf als letztes Mittel die Jagdwaffe eingesetzt werden.

  • A)es handelt sich nicht um eine Notwehrsituation, da sich der Angriff des Mannes nicht gegen Sie richtet.
  • B)es handelt sich um eine Notwehrsituation. Sie handeln straffrei, wenn Sie der Frau helfen den Angriff abzuwehren. Hierbei setzen Sie das am wenigsten schädliche oder gefährliche geeignete Mittel ein.
  • C)als der Angreifer Sie und ihren angeleinten, knurrenden Deutsch Kurzhaar bemerkt, lässt er von der Frau ab und versucht zu fliehen. Sie hindern ihn an der Flucht durch einen gezielten Schuss aus ihrer Jagdwaffe in die Schulter des Mannes. Da es sich um eine Notwehrsituation handelt, handeln Sie straffrei.
  • D)als der Angreifer Sie bemerkt, lässt er von der Frau ab und zieht eine Pistole und droht Sie zu erschießen. Da es sich vermutlich um eine Notwehrsituation handelt und Sie keine andere Möglichkeit haben den Angriff abzuwenden, handeln sie straffrei, wenn Sie ihre Jagdwaffe gegen den Angreifer einsetzen.
Erklärung

Notwehr/Nothilfe schützt gegen gegenwärtige, rechtswidrige Angriffe auf Menschen. Erforderlich ist stets das mildeste wirksame Mittel; Schusswaffeneinsatz ist nur als ultima ratio bei akuter Lebensgefahr gerechtfertigt. Aussagen 1 und 3 sind daher falsch.

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