Kurze Antwort
Mit einem Gewehr im Kaliber .22 l.r. darf im befriedeten Besitztum nicht geschossen werden.
Ein ausreichender Kugelfang oder die bloße Gefahrenfreiheit erlaubt das Schießen dort nicht. Schießen ist grundsätzlich auf dafür zugelassenen Schießstätten erlaubt.
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