Kurze Antwort
Wer mit einem Jugendjagdschein ohne Begleitperson jagt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz.
§ 39 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG erfasst ausdrücklich die Jagdausübung durch Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson. Es handelt sich daher nicht um eine Straftat oder Jagdwilderei.
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