HessenSG4: RechtHES-HE4-231-2023

Der Inhaber eines Jugendjagdscheines übt die Jagd ohne Begleitperson aus. Welcher Tatbestand liegt vor?

Kurze Antwort

Wer mit einem Jugendjagdschein ohne Begleitperson jagt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz.

  • A)Straftat nach § 38 Bundesjagdgesetz
  • B)Jagdwilderei nach § 292 Strafgesetzbuch
  • C)Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz
Erklärung

§ 39 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG erfasst ausdrücklich die Jagdausübung durch Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson. Es handelt sich daher nicht um eine Straftat oder Jagdwilderei.

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