Kurze Antwort
Die Verordnung (EG) 852/2004 gilt unmittelbar für die Abgabe von Wild in mehr als einer geringen Menge sowie für die Abgabe von zerwirktem Wild.
Sobald Jäger Wild an Dritte abgeben, gelten sie als Lebensmittelunternehmer und unterliegen der VO (EG) 852/2004, insbesondere bei Mengen über der „Strecke eines Jagdtages“ und bei zerwirktem (nicht mehr Primärerzeugnis) Wild. Die reine Abgabe eines Frischlings an ein örtliches Restaurant ist nicht automatisch erfasst.
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