HessenSG2: JagdbetriebHES-HE2-263-2023

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 852/2004 zur Lebensmittelhygiene gelten unmittelbar für

Kurze Antwort

Richtig sind: die Abgabe von Wild in mehr als einer „geringen Menge“ und die Abgabe von zerwirktem Wild.

  • A)die Abgabe von Wild in mehr als einer „geringen Menge“
  • B)die Abgabe von zerwirktem Wild
  • C)die Abgabe eines Frischlings an ein örtliches Restaurant

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