HessenSG2: JagdbetriebHES-HE2-263-2023

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 852/2004 zur Lebensmittelhygiene gelten unmittelbar für

Kurze Antwort

Die Verordnung (EG) 852/2004 gilt unmittelbar für die Abgabe von Wild in mehr als einer geringen Menge sowie für die Abgabe von zerwirktem Wild.

  • A)die Abgabe von Wild in mehr als einer „geringen Menge“
  • B)die Abgabe von zerwirktem Wild
  • C)die Abgabe eines Frischlings an ein örtliches Restaurant
Erklärung

Sobald Jäger Wild an Dritte abgeben, gelten sie als Lebensmittelunternehmer und unterliegen der VO (EG) 852/2004, insbesondere bei Mengen über der „Strecke eines Jagdtages“ und bei zerwirktem (nicht mehr Primärerzeugnis) Wild. Die reine Abgabe eines Frischlings an ein örtliches Restaurant ist nicht automatisch erfasst.

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