HessenSG2: JagdbetriebHES-HE2-233-2023

Die Innenorgane eines frisch aufgebrochenen Rehs weisen wucherartige Veränderungen auf. Dürfen Sie als Erleger des Rehs das Wildbret ohne weiteres veräußern?

Kurze Antwort

Richtig ist: nein, weil es sich hier vermutlich um genussuntaugliches Wildbret handelt.

  • A)nein, aber es darf der Eigenverwertung zugeführt werden
  • B)nein, weil es sich hier vermutlich um genussuntaugliches Wildbret handelt
  • C)es bestehen keine Bedenken, das Wild zu veräußern

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