HessenSG4: RechtHES-HE4-333-2023

Dürfen Sie zur Scheibenbeobachtung eine geladene Schusswaffe ablegen?

Kurze Antwort

Nein, zur Scheibenbeobachtung darf nur eine entladene und geöffnete Schusswaffe abgelegt werden.

  • A)ja, wenn die Schusswaffe gesichert ist.
  • B)nur mit Erlaubnis des Schießleiters.
  • C)nein, nur die entladene und geöffnete Waffe darf abgelegt werden.
Erklärung

Eine geladene Waffe darf nicht abgelegt werden, auch wenn sie gesichert ist. Die geöffnete Waffe muss in Richtung Kugelfang zeigen.

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