Kurze Antwort
Ein Double-Action-Revolver ist im Sinne des Waffenrechts keine halbautomatische Waffe.
Beim Double-Action-Revolver werden Trommel und Hahn durch Betätigung des Abzugs bewegt beziehungsweise gespannt. Daher zählt er waffenrechtlich nicht zu den halbautomatischen Schusswaffen.
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