HessenSG4: RechtHES-HE4-352-2023

Ein Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins, der nur Langwaffen besitzt, will einen Revolver im Kal. .38 spezial erwerben. Muss vorher von der Waffenbehörde die Erlaubnis zum Erwerb in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden oder genügt es, wenn innerhalb von 2 Wochen nach dem Erwerb die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung der Waffe vorgelegt wird?

Kurze Antwort

Richtig ist: die Waffenbesitzkarte muss bereits vorher der Waffenbehörde zwecks Eintragung zum Erwerb vorgelegt werden. Der Voreintrag gilt für ein Jahr.

  • A)die Waffenbesitzkarte muss bereits vorher der Waffenbehörde zwecks Eintragung zum Erwerb vorgelegt werden. Der Voreintrag gilt für ein Jahr.
  • B)die Waffenbesitzkarte muss erst nach dem Erwerb zwecks Eintragung der Waffe innerhalb einer zweiwöchigen Frist vorgelegt werden
  • C)die Waffenbesitzkarte muss erst nach dem Erwerb zwecks Eintragung der Waffe innerhalb einer einwöchigen Frist vorgelegt werden
  • D)die Waffenbesitzkarte muss bereits vorher der Waffenbehörde zwecks Eintragung zum Erwerb vorgelegt werden. Der Voreintrag gilt für 4 Wochen.

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