HessenSG3: WaffenHES-HE3-280-2023

Ein Messer, dessen Klinge seitlich hervorschnellt und hierdurch festgestellt werden kann,

Kurze Antwort

Ein Messer mit seitlich hervorschnellender und feststellbarer Klinge ist verboten, wenn die Klinge länger als 8,5 cm ist.

  • A)ist ein Fallmesser und deswegen grundsätzlich erlaubt
  • B)ist immer ein verbotener Gegenstand
  • C)ist dann ein verbotener Gegenstand, wenn die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist
  • D)ist dann ein verbotener Gegenstand, wenn die Länge der Klinge 8,5 cm übersteigt
  • E)ist nur dann ein verbotener Gegenstand, wenn die Länge der Klinge 15 cm übersteigt
Erklärung

Die Klingenlänge ist hier entscheidend. Die übrigen genannten Bedingungen treffen nicht zu.

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