Kurze Antwort
Nein, der Jagdgenosse hat keinen Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.
Das mit Plastikfolie abgedeckte Maisbehelfssilo enthält bereits getrennte beziehungsweise eingelagerte Erzeugnisse. Schäden an solchen beweglichen Gütern sind nach den gesetzlichen Vorschriften nicht als ersatzpflichtiger Wildschaden anzusehen.
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